Aufhebungsvertrag / Kündigungsfolgevereinbarung

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Aufhebungsvertrag / Kündigungsfolgevereinbarung

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Aufhebungsvertrag / Kündigungsfolgevereinbarung

originally published: 14/10/2009 08:56, updated: 23/01/2024 15:34

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist ein in der Praxis gängiges Mittel Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beenden. Er bedarf der Schriftform.

Anders als bei der Kündigung, wo entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einseitig beenden, einigen sich die Parteien mit Abschluss des Aufhebungsvertrages auf eine einvernehmliche Beendigung.

 

Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?

Aus Arbeitgebersicht:

Der Aufhebungsvertrag bietet aus Arbeitgebersicht den Vorteil das Arbeitsverhältnis ohne das Risiko einer unwirksamen Kündigung zu beenden. Ein bestehender Kündigungsschutz kann damit in zulässiger Weise umgangen werden.

 

Aus Arbeitnehmersicht:

Für den Arbeitnehmer macht der Aufhebungsvertrag z.B. dann Sinn, wenn er bei einem neuen Arbeitgeber seine Arbeit zeitnah aufnehmen möchte und er mit langen Kündigungsfristen an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden ist. Diese lassen sich im Aufhebungsvertrag einvernehmlich abkürzen.

Grundsätzlich verbieten sich Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer, wenn Kündigungsfristen abgekürzt werden und keine Anschlussbeschäftigung aufgenommen wird. Ist der Arbeitnehmer in der Folge auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen, riskiert er eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit.

Nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit:

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte fristgemäße Kündigung angedroht.

2. Die Kündigungsfristen sind in dem Aufhebungsvertrag eingehalten.

3. Die angedrohte Kündigung wäre rechtmäßig und der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal 0,5 Monatsgehälter/Jahr des Beschäftigungsverhältnisses.

 

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Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nicht auch aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam ist - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
15/04/2014 11:24

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