Probezeit
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auf zweierlei Weise eine Probezeit vereinbaren. Sie können zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis (Probearbeitsverhältnis) vereinbaren. Der Befristungsgrund ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG („Befristung zur Erprobung“). Auch wenn diese Vorschrift keine Höchstdauer vorsieht, so wird auch hier die sechs-Monatsfrist von § 622 Abs. 3 BGB für ausreichend erachtet. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit endet das Probearbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hat sich der Arbeitnehmer bewährt, können die Parteien nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis schließen.
Vielfach vereinbaren die Vertragsparteien jedoch eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB, solange die Probezeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigt. Es reicht aus, wenn der Ausspruch der Kündigung noch während der Probezeit erfolgt auch wenn der tatsächliche Beendigungszeitpunkt außerhalb dieser liegt.
Während einer vereinbarten 6-monatigen Probezeit besteht noch kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, da dieser erst entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Vielfach vereinbaren die Vertragsparteien jedoch eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB, solange die Probezeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigt. Es reicht aus, wenn der Ausspruch der Kündigung noch während der Probezeit erfolgt auch wenn der tatsächliche Beendigungszeitpunkt außerhalb dieser liegt.
Während einer vereinbarten 6-monatigen Probezeit besteht noch kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, da dieser erst entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Autor:in
Anwälte
51 Anwälte, die zum Probezeit beraten.
Malecki Matthias Rechtsanwalt, Arbeitsrecht Dresden
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Matthias Malecki ist Ihr kompetenter Partner.
Rechtsanwälte Erdrich & Collegen
Die Kanzlei Rechtsanwälte Erdrich & Collegen in 53111 Bonn kann Sie in folgenden Rechtsgebieten: Kindesunterhalt, Arbeitsverträge, Ehescheidung, Immobilienrecht, Erbrecht vertreten. Rechtsanwalt Robert Erdrich kann Sie unter anderem auch in Kindesunt
Smart Arbeitsrecht
Smart Arbeitsrecht - Fachkanzlei für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Pauschalbegründung ausreichend
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
26.08.2010
bei Anhörung während der Probezeit ist eine Pauschalbegründung ausreichend - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
22.04.2008
Ein Kündigungsschreiben muss vom Kündigenden eingenhändig unterzeichnet sein, wobei die Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genügt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Auszubildende kann während der Probezeit gekündigt werden
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27.10.2010
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27.05.2009
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
06.03.2008
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin