Arbeitskampfrecht

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05/03/2007 03:52

Der Arbeitskampf umfasst Streik, Aussperrung und Boykott als Mittel zur Verhandlung von neuen Arbeits- und Lohnbedingungen. Streik, der von Gewerkschaften unterstützt werden muss, ermöglicht die vorübergehende Arbeitsniederlegung, wobei Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Teilnahme gekündigt werden können. Während des Streiks ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, obwohl allgemeine Nebenpflichten weiterhin gelten.

Arbeitskampfrecht

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Arbeitskampfrecht

originally published: 05/03/2007 03:52, updated: 23/01/2024 11:38
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Der Arbeitskampf umfasst Streik, Aussperrung und Boykott als Mittel zur Verhandlung von neuen Arbeits- und Lohnbedingungen. Streik, der von Gewerkschaften unterstützt werden muss, ermöglicht die vorübergehende Arbeitsniederlegung, wobei Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Teilnahme gekündigt werden können. Während des Streiks ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, obwohl allgemeine Nebenpflichten weiterhin gelten.

Unter den Begriff des Arbeitskampfes fallen die Begriffe Streik, Aussperrung und Boykott. Der Streik ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer. Durch die vorübergehende organisierte Arbeitsniederlegung einer Vielzahl von Arbeitnehmern sollen neue Arbeits- und Lohnbedingungen mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.

Streik – Die Hauptform des Arbeitskampfes

Um rechtmäßig zu sein, muss der Streik von einer Gewerkschaft getragen werden. Diese ruft zum Streik auf. 

Ein Streik erfolgt durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern gemeinschaftlich und planmäßig und zielt auf die Niederlegung der Arbeitsleistung. Ist der Streik rechtmäßig, darf der Arbeitnehmer nicht aufgrund seiner Teilnahme gekündigt werden. 

Während des Streiks ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag für beide Seiten. D.h., der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer für die Dauer des Streiks nicht beschäftigen und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung

Allgemeinen Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag entfallen nicht. Der Arbeitgeber hat demnach weiterhin eine Schutzpflicht gegenüber den eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer unterliegt weiterhin der Wettbewerbsenthaltung und dem Verschwiegenheitsgebot. 

Das Streikrecht ist durch die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleistet und darf daher grundsätzlich nicht verboten werden. Für deutsche Beamte gilt jedoch ein Streikverbot, welches seinen verfassungsrechtlichen Ursprung in Art. 33 Abs. 5 GG hat. 

Ein nicht von einer Gewerkschaft getragener Streik ist rechtswidrig und kann zur Kündigung des teilnehmenden Arbeitnehmers führen.

Während eines geltenden Tarifvertrages gilt die Friedenspflicht. D.h. die Tarifparteien dürfen solange keine Kampfmaßnahmen ergreifen, wie die umstrittene Materie tariflich geregelt ist.

Aussperrung als Folge eines Streiks

Verhängt der Arbeitgeber eine Aussperrung gegen seine Arbeitnehmer, sind diese in der Regel für die Dauer des Streiks von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber keinen Lohn an die freigestellten Arbeitnehmer zahlen. 

Damit kann der Arbeitgeber während eines Streiks auf rechtmäßige Weise den Druck sowohl auf die Gewerkschaften, als auch auf seine Arbeitnehmer erhöhen. 

Boykotte als arbeitskampfrechtliches Druckmittel 

Das Druckmittel des Boykotts überschneidet sich zum Teil mit dem Arbeitskampfmittel Streik. 

Es kann sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite eingesetzt werden. Typische Formen sind u.a. die Entziehung von Arbeitskräften (von Arbeitnehmerseite), die Sperre von Einstellungen (von Arbeitgeberseite) und allgemein der Abbruch oder die Behinderung der Durchführung von Vereinbarungen (z.B. durch Absatz- oder Liefersperren). 

Für solche Verbote gelten bestimmte Regeln: Sie müssen insbesondere das Übermaßverbot und die Friedenspflicht beachten.  

Arbeitslosigkeit während des Arbeitskampfes

Ein Problembereich stellt auch die Arbeitslosigkeit eines von einem Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmers nach dem § 138 SGB III dar. 

Insbesondere bei unmittelbar an einem Streik beteiligten Arbeitnehmern ist aufgrund fehlender Dienstbereitschaft eine Beschäftigungslosigkeit als erste Voraussetzung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu bejahen, da es der Streik zumeist darauf anlegt, die Arbeit für eine gewisse Zeit niederzulegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch gem. § 160 Abs. 2 SGB III bis zur Beendigung des Arbeitskampfes, sodass dieses nicht an Streikende ausgezahlt wird. 

Arbeitskampfunterstützung

Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten für die Zeit des Streiks oder der Aussperrung eine Streik-oder Aussperrungsunterstützung. Dadurch sollen die Einkommensverluste des Arbeitnehmers abgemildert werden. Die Höhe regelt die jeweilige Satzung der Gewerkschaft.

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