Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) einem Dritten (Entleiher) bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) vorübergehend zur Verfügung stellt, die der Entleiher nach seinen Vorstellungen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer einsetzt.
Der Verleiher benötigt entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitnehmerüberlassung. Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017 wurde die Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmer/innen auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Leiharbeitnehmer/innen ist das gleiche Entgelt zu zahlen wie vergleichbaren Arbeitnehmern (Stammarbeitskräften) im Betrieb des Entleihers (Grundsatz des equal pay). Eine Abweichung davon ist durch Tarifvertrag möglich. Leiharbeitnehmer/innen dürfen während eines Arbeitskampfes nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Leiharbeitnehmer/innen sollen künftig bei den für die Mitbestimmungen des Betriebsrates geltenden Schwellenwerten berücksichtigt werden.Anstellung geringfügig Beschäftigter bietet dem Arbeitgeber zwar keine finanzielle Ersparnis, da er die volle Sozialabgabenlast trägt. Sie schafft aber die Möglichkeit flexibel auf Auftragsspitzen zu reagieren. Die monatliche Vergütung darf regelmäßig 450 EUR (max. 5.400 EUR/ Jahr) nicht übersteigen.
Die geringfügige Beschäftigung ist ein reguläres Arbeitsverhältnis, welches dem Arbeitnehmer („Mini-Jobber“) Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Zahlung des Mindestlohns von derzeit 8,84 EUR brutto pro Stunde einräumt.
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Rechtsanwalt
Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
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44 Anwälte, die zum Arbeitnehmerüberlassung beraten.