strafrechtliche Aspekte der Scheinselbstständigkeit

strafrechtliche Aspekte der Scheinselbstständigkeit
Anwälte
Articles
Urteile

AOL Articles by other authors

strafrechtliche Aspekte der Scheinselbstständigkeit

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
{{count_recursive}} Anwälte, die zum {{title}} beraten.

moreResultsText


Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

05.01.2011 15:50

Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet
{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet

published on 12.09.2023 13:34

Zur Abgrenzung von der sogenannten Scheinselbständigkeit und einer tatsächlichen selbständigen Tätigkeit sind nach ständiger Rechtssprechung die tatsächlichen Gegebenheiten der "gelebten Beziehung" einer Gesamtbetrachtun
Author’s summary

Zur Abgrenzung von der sogenannten Scheinselbständigkeit und einer tatsächlichen selbständigen Tätigkeit sind nach ständiger Rechtssprechung die tatsächlichen Gegebenheiten der "gelebten Beziehung" einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Relevante Faktoren sind hierbei die Eingliederung in den Betrieb, die Weisungsgebundenheit, sowie die Verteilung des unternehmerischen Risikos.

Im vorliegenden Urteil stellt der Bundesgerichtshof fest, dass sich bei der Abgrenzung von scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Anwaltskanzlei keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Lediglich kann unter Umständen aufgrund der Eigenart der Anwaltstätigkeit eine Heranziehung der Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Betrieb, keine klare Abgrenzung ermöglichen. In diesen Fällen sei vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die vereinbarte Vergütungsart als Abgrenzungskriterium abzustellen.