Berufungsverwerfung: Aussagekraft eines Attests
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Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klargestellt. Geschieht dieser Nachweis durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht nach Ansicht der Richter aus dieser die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen sein. Das gelte jedenfalls solange, als Gründe dafür fehlen, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt. Entsprechende Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste hätten daher so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststehe (OLG Bamberg, 3 Ss 20/13).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Bamberg Beschluss vom 06.03.2013 (Az: 3 Ss 20/13)
Der Begriff der "genügenden Entschuldigung" darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329I 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103I GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird.
Die Entschuldigung ist ‚genügend‘, wenn die abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Erscheinenspflicht andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Entscheidend ist nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis. Vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Bloße Zweifel an einer ‚genügenden Entschuldigung‘ dürfen nicht zulasten des Angeklagten gehen.
Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt nach dem Gesetzeszweck (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung (schlüssig) einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen.
Wird als Entschuldigungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustandes erforderlich aber auch ausreichend. Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen.
Wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in zwei Fällen verurteilte das AG den Angekl. zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Seine Berufung hat das LG mit Urteil vom 07.12.2012 in Anwesenheit des Verteidigers des Angekl. ohne Verhandlung zur Sache nach § 329I 1 StPO verworfen. Zwar sei am Morgen des Hauptverhandlungstages noch ein Schreiben des Angekl. bei Gericht eingegangen, in welchem er um Terminsverlegung ersuche, da er „aus gesundheitlichen Gründen die Verhandlung nicht wahrnehmen könne“. Auch habe der Angekl. seinem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung mit beigelegt, wonach der Angeklagte „aus medizinischen Gründen derzeit nicht in der Lage“ sei, „an einer Gerichtsverhandlung am 07.12.2012 teilzunehmen“. Jedoch genüge die vorgelegte ärztliche Bescheinigung „zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit des Angekl. in keiner Weise“, da sich aus dieser zum Einen schon nicht ersehen lasse, „ob bei dem Angekl. eine Krankheit“ vorliege. Selbst wenn man diese unterstelle, so enthalte die Bestätigung „keine konkreten Angaben über die Erkrankung“. Die „Überprüfung des Attests“ sei dem Gericht „nicht möglich“ gewesen, „da die ausstellende Praxis am Verhandlungstag nicht geöffnet war“. Gegen dieses seine Berufung verwerfende Urteil wendet sich der Angekl. mit seiner Revision, mit der er bereits im Rahmen der bei Gericht am 14.12.2014 eingegangenen Einlegungsschrift seines Verteidigers vom 13.12.2012, mit der er neben der Antragstellung auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache „die Verletzung des materiellen Rechts [...], insbesondere die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO, nachdem der Angekl. hinreichend entschuldigt“ gewesen sei, rügt, und die er mit weiterem am 14.01.2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage „unter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge“ im Hinblick auf die bereits gerügte Verletzung von „§ 329I StPO in Verbindung mit § 244 II StPO“ näher ausführt. Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
Gründe:
Die statthafte (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision führt mit der den Begründungsanforderungen des § 344II 2 StPO genügenden Verfahrensrüge zum Erfolg, weil die Berufungskammer - wie die GenStA in ihrer Antragsschrift, der sich die Verteidigung ausdrücklich angeschlossen hat, zutreffend ausführt - den Begriff der ‚genügenden Entschuldigung‘ i. S. v. § 329I 1 StPO verkannt und demgemäß das Fernbleiben des Angekl. in der Berufungshauptverhandlung vom 07.12.2012 (Freitag) zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.
Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329I 1 StPO entspricht unbeschadet eines nach dem Wortlaut von Einlegungs- und (eigentlicher) Begründungsschrift (vgl. u. a. die Formulierung „insbesondere“ im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung vom 13.12.2012) nicht sicher ausschließbaren unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der korrekten und zwingenden Einordnung und Bezeichnung als Verfahrensrüge (und nicht als Sachrüge) den Anforderungen des § 344II 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, das LG habe die mit dem ärztlichen Attest vorgetragene Erkrankung des Angekl. zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329I 1 StPO anerkannt. Denn der Bf. teilt in seiner innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Revisionsrechtfertigung vom 14.01.2013 alle den Verstoß gegen § 329I 1 StPO begründenden Tatsachen, u. a. den in den Urteilsgründen nicht und deshalb allein auf die Sachrüge dem Senat nicht zugänglichen Namen des behandelnden Arztes und - in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen - den Inhalt des ärztlichen Attestes vom 06.12.2012 vollständig mit. Darüber hinaus werden in der Begründungsschrift die vom Vorsitzenden zu Beginn der Berufungshauptverhandlung geschilderten Bemühungen, den behandelnden Arzt noch vor Verhandlungsbeginn in dessen Praxis fernmündlich zu den Umständen der Attestausstellung zu befragen und die Gründe des Scheiterns dieser Bemühungen (ärztliche Sprechzeiten nur von Montag bis Donnerstag) so vollständig und genau mitgeteilt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Damit ist sowohl die Beanstandung, das LG habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, als auch diejenige, das Gericht hätte bei Zweifeln am Vorliegen eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufklären, jedenfalls bei fortbestehenden Zweifeln diese nicht zum Nachteil des Angekl. werten dürfen, hinreichend mit Tatsachenvortrag belegt.
Die Verfahrensrüge erweist sich auch als begründet:
Der Begriff der 'genügenden Entschuldigung' darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329I 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angekl. nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angekl. das ihm nach Art. 103I GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angekl. geboten.
Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angekl. einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d. h. wenn dem Angekl. unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Angekl. genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angekl. trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen.
Hieraus folgt, dass Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste, so lange als genügende Entschuldigung zu gelten haben, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht, es sei denn, das Vorbringen ist aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich ungeeignet, das Ausbleiben zu entschuldigen. Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung dürfen nicht zulasten des Angekl. gehen. Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nachzugehen.
Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Angekl. vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind; nur dann ist er auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seines Vorbringens glaubhaft zu machen und durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen. Eine andere Sicht wäre mit dem Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen und den Angekl. daran zu hindern, eine gerichtliche Entscheidung nach Gutdünken zu verzögern, indem er der Verhandlung fernbleibt, unvereinbar. In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist.
Diesen von der obergerichtlichen Rspr. seit vielen Jahren in st. Rspr. vertretenen Grundsätzen wird das Urteil des LG hier nicht gerecht. Das LG hat den Angekl. rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend entschuldigt angesehen.
Das nach den Urteilsgründen „am Morgen des 07.12.2012“ im Original als Anlage zusammen mit dem Schreiben des Angekl. (Verlegungsantrag „wegen Krankheit“) eingegangene und dem Vorsitzenden der Berufungskammer vor Verhandlungsbeginn vorgelegte und von ihm zur Kenntnis genommene ärztliche Attest bescheinigt - wie der Senat ergänzend aufgrund der zulässigen Verfahrensrüge durch einen Blick in die Akten feststellen kann - dem mit korrektem (erstem) Vornamen und Nachnamen einschließlich Titel, Geburtsdatum und Wohnanschrift bezeichneten Angekl. unter Benennung von Ausstellungsdatum und -ort in der Sache, „aus medizinischen Gründen derzeit nicht in der Lage“ zu sein, „an einer Gerichtsverhandlung am 7.12.2012 teilzunehmen“. Die laut Eingangsstempel tatsächlich bereits am 06.12.2012 („Nachtbriefkasten“) eingegangene Bescheinigung schließt mit dem vollständigen Namen nebst Titel („Dr. med.“) und der augenscheinlich mit blauem Kugelschreiber geleisteten, aus Vor- und Nachnamen zusammengesetzten Unterschrift des bescheinigenden Arztes. Vollständiger Name und Titel des unterzeichnenden Arztes finden sich zudem neben einem Praxislogo (stilisierte Lungenflügel) schon in der (standardisierten) Kopfzeile der Bescheinigung, die darüber hinaus Auskunft über die Facharztrichtungen des Unterzeichners („Facharzt für Innere Medizin - Lungen- und Bronchialheilkunde - Umweltmedizin“) gibt. Wiedergegeben werden dort schließlich auch Praxisanschrift, Telefon- sowie Faxnummer des Ausstellers, wobei die vollständige Praxisanschrift unmittelbar darunter überdies noch einmal mit kleinem Schriftgrad als Absenderzeile des Adressfeldes für Fensterumschläge inhaltsgleich wiederholt wird.
Das weitere Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungskammer am Morgen des Verhandlungstages noch vor Beginn des auf 9.00 Uhr terminierten Beginns der Berufungshauptverhandlung belegt unzweifelhaft, dass das LG selbst zutreffend erkannt hat, dass es anhand der vorliegenden konkreten Angaben und Hinweise zu einer näheren Überprüfung einer hinreichenden Entschuldigung des Angekl. für sein (angekündigtes) Fernbleiben jedenfalls aus den ärztlich attestierten „medizinischen Gründen“ im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten war, um auf diese Weise etwaige (fort-) bestehende Zweifel durch eine Anfrage bei dem behandelnden und aus der Bescheinigung hervorgehenden Arzt abzuklären. Denn in der Vorlage des Attests durch den Betroffenen liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht. Gründe dafür, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder vom LG als nicht von ihrem Aussteller herrührend angesehen worden sein könnte, werden vom LG selbst nicht mitgeteilt und sind auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Das LG stützt sein Verwerfungsurteil vielmehr gerade nicht auf Gründe dieser Art, sondern allein auf die Erwägung, dass die vom Angekl. vorgelegte ärztliche Bescheinigung „zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit [...] in keiner Weise“ als genügend anzusehen sei, und verkennt damit die Darlegungslast des Angekl. für die Existenz eines seine Abwesenheit rechtfertigenden Grundes i. S. v. § 329I 1 StPO. Wenn auch in dem knappen Text der dem handschriftlichen Verlegungsgesuch des Angekl. „wegen Krankheit“ als Anlage beiliegenden ärztlichen Bescheinigung nicht expressis verbis von einer ‚Krankheit‘, sondern von „medizinischen Gründen“ die Rede ist, die den Angekl. daran hindern, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, so kann doch in Verbindung mit dem Wortlaut des vom Angekl. selbst formulierten Gesuchs um Terminsverschiebung auch für einen objektiven Empfänger dieser Erklärung kein Zweifel daran bestehen, dass der Angekl. mit ihrem Erklärungsinhalt (mindestens schlüssig) zum Ausdruck bringt, ‚krankheitsbedingt‘, d. h. aufgrund eines krankheitswertigen Zustandes, also eines ‚regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands‘, der ärztlicher Behandlung bedarf, an der Terminswahrnehmung gehindert zu sein. Darüber hinaus oblag dem Angekl. bei dieser Sachlage jedoch nicht auch die Obliegenheit, die konkrete Art seiner Erkrankung mitzuteilen; auch musste sich diese nicht aus dem von ihm vorgelegten Attest ergeben.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil sich das LG mit seinen verbleibenden Zweifeln an der ausweislich der Urteilsgründe selbst für möglich gehaltenen Existenz eines berechtigten und vom Angekl. ausdrücklich geltend gemachten Entschuldigungsgrundes nicht hinreichend auseinandergesetzt und damit seine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht spätestens in dem Moment verletzt hat, als es nach dem durch die Praxisöffnungszeiten bedingten Scheitern seiner (alleinigen aber ungenügenden) Aufklärungsbemühungen trotz denkbarer weiterer (und ebenfalls im Wege des Freibeweises zu bewerkstelligender) Möglichkeiten zur Klärung der Sachlage, etwa des Versuchs, den behandelnden Arzt unter einer privaten Rufnummer zu erreichen, von einer weiteren Aufklärung abgesehen hat. Das LG hat damit - belegt durch den Schlusssatz seiner die Berufungsverwerfung tragenden Urteilsgründe - seine Zweifel an einer genügenden Entschuldigung verfahrensfehlerhaft zulasten des Angekl. gewertet. Nachdem für das LG letztlich offen blieb, ob dem Angekl. das Erscheinen unter Berücksichtigung der attestierten ‚medizinischen Gründe‘ tatsächlich nicht zumutbar oder nicht möglich war, hätte es sein Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen.
Die ebenfalls erhobene (unausgeführte) Sachrüge, über die der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen an sich nicht mehr zu entscheiden braucht, führt, da das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329I StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen; solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen (§ 354II 1 StPO). Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 349IV StPO.
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Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.