Strafprozessrecht: Verhandlungstermin: Vertrauen auf Verteidigerauskunft

published on 28/07/2010 18:43
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Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - OLG Hamm vom 12.02.10 - Az: 3 Ws 51/10 - Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten eines Angeklagten, der nicht zu seiner Berufungshauptverhandlung erschienen war. Seine Berufung wurde daraufhin verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hatte, dass der Termin - weil der Verteidiger krank sei - aufgehoben werde.

Das OLG hielt die Begründung für ausreichend. Solange der Angeklagte auf die Auskunft seines (Pflicht-)Verteidigers vertraut habe, dass dessen Krankheit zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde, müsse ihm eine Wiedereinsetzung gewährt werden (OLG Hamm, 3 Ws 51/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungshauptverhandlung; Versäumung; Verteidiger; Auskunft; Erkrankung;

OLG Hamm: Beschluss vom 12.02.2010 (Az: 3 Ws 51/10)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung werde aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen, der Angeklagte brauche daher zu dem anberaumten Termin nicht zu erscheinen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Bielefeld vom 20.05.2009 Berufung eingelegt. Termin für die Berufungshauptverhandlung wurde auf den 14.12.2009, 9.00 Uhr anberaumt. Ausweislich eines Vermerkes der Geschäftsstelle des Landgerichts Bielefeld teilte der Pflichtverteidiger des Verurteilten am 14.12.2009 um 8.15 Uhr telefonisch mit, dass er zum heutigen Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen könne, da er bettlägerig erkrankt sei. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung werde er noch im Laufe des Tages per Fax übersenden. Der Angeklagte erschien in der Hauptverhandlung nicht. Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.12.2009 wurde darauf hin gem. § 329 StPO die Berufung des Angeklagten verworfen, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und auch nicht in zulässiger Weise vertreten gewesen sei. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar habe der Verteidiger des Angeklagten fernmündlich mitgeteilt, er sei bettlägerig erkrankt; dies allein entschuldige das Ausbleiben des Angeklagten im Termin jedoch nicht, zumal keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorliege, aus welchem Grund der Angeklagte selbst zum Termin nicht erschienen sei.

Der Verteidiger übersandte noch am 14.12.2009 eine ihn betreffende, von dem Zahnarzt H I1 in I ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 14.12.2009, die per Fax am selben Tage gegen 13.25 Uhr beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 14.12.2009. Zur Begründung führt er aus, er habe am Sonntag, den 13.12.2009 an erheblichen Zahnschmerzen gelitten, die sich im Laufe des Sonntags derart gesteigert hätten, dass abzusehen gewesen sei, dass er Montag, den 14.12.2009 sofort morgens seinen Zahnarzt würde aufsuchen müssen. Er habe alsdann noch am Sonntag den Angeklagten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er den Termin am Montag nicht wahrnehmen könne sowie, dass in Anbetracht der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, infolge seiner Abwesenheit der Termin am Montag, dem 14.12.2009 aufgehoben werde und der Angeklagte deshalb nicht nach C fahren müsse. Nach dem erfolgten Zahnarztbesuch am Morgen des 14.12.2009 habe ihn sein behandelnder Arzt als dienstunfähig angesehen, was durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim Landgericht nachgewiesen worden sei.

Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts nahm Rechtsanwalt I2 auf die seinem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung vom 18.12.2009 Bezug.

Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 30.12.2009 den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, allein aufgrund der Auskunft seines Verteidigers über eine vermeintliche zukünftige Vorgehensweise der Kammer auf eine - zudem nach der Darstellung des Verteidigers des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgte - Mitteilung habe sich der Angeklagte, der über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens mit der Terminsladung belehrt worden sei, noch nicht sicher darauf verlassen dürfen, dass er tatsächlich bei Gericht nicht zu erscheinen brauche. Vielmehr hätte er sich bei dieser Sachlage am Morgen des Terminstages, zumal frühestens zu diesem Zeitpunkt etwas hätte durch die Strafkammer veranlasst werden können, zumindest durch eine telefonische Rückfrage bei Gericht vergewissern müssen, ob der Hauptverhandlungstermin stattfinden werde.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

Dem Angeklagten war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gem. § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 44 StPO zu gewähren, da ihn kein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Berufungshauptverhandlung trifft. Allerdings war das Fernbleiben des Angeklagten am Hauptverhandlungstermin nicht schon deshalb entschuldigt, weil sein Verteidiger nach dessen glaubhaft gemachten Angaben krankheitsbedingt nicht in der Lage war, an dem Hauptverhandlungstermin teilzunehmen. Entschuldigen kann den Angeklagten aber auch das Vertrauen auf einen - auch unberechtigten - Rat oder Hinweis des Verteidigers. Der Hinweis seines Verteidigers, dass eine Pflicht des Angeklagten vor Gericht zu erscheinen, nicht bestehe, ist aber nicht unbeschränkt und in jedem Falle geeignet, ein Verschulden des Angeklagten auszuschließen. Vielmehr ist das Vertrauen auf einen derartigen Hinweis des Verteidigers dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich dem Angeklagten nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob der Hinweis seines Verteidigers zutreffend ist.

Im vorliegenden Verfahren durfte der Angeklagte auf die Erklärung seines Verteidigers vertrauen, so dass der Umstand, dass der Angeklagte sich auf dessen Hinweis verlassen hat, ihm nicht als Verschulden zur Last gelegt werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verteidiger des Angeklagten in der Vergangenheit unzuverlässig gearbeitet hat und deshalb der Angeklagte Anlass hatte, dessen Erklärung in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen. Die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, aufgrund seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger werde seine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin am 14.12.2009 dazu führen, dass dieser Termin aufgehoben werde, war insofern zutreffend und für den Angeklagten als juristischen Laien auch plausibel, als eine Verhandlung in der Sache gegen den Angeklagten ohne Mitwirkung seines Pflichtverteidigers bzw. eines an dessen Stelle beigeordneten Pflichtverteidigers nicht hätte stattfinden dürfen und es bei einem nur kurzfristigen Ausfall des bereits beigeordneten Pflichtverteidigers in der Regel geboten ist, an Stelle der Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers gem. § 145 Abs. 1 S. 2 StPO eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu beschließen, um dem Angeklagten einen Verteidigerwechsel zu ersparen. Es wäre außerdem angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeitspanne kaum möglich gewesen, am Morgen des Terminstages noch rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung um 9.00 Uhr einen neuen Verteidiger ausfindig zu machen, der zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit gewesen wäre. Ein neu bestellter Pflichtverteidiger hätte sich außerdem erst in die Sache einarbeiten müssen und hätte daher mit großer Wahrscheinlichkeit gem. § 145 Abs. 3 StPO eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. Der Verteidiger hatte allerdings bei seiner Mitteilung an den Angeklagten übersehen, dass der Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO erst bei einer Verhandlung zur Sache hätte berücksichtigt werden müssen und dass auch erst mit Beginn der Sachverhandlung Anlass für eine Prüfung einer Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers bestanden hätte sowie dass sich die Frage einer Verhandlung zur Sache wiederum erst dann gestellt hätte, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung erschienen wäre. Diese rechtlichen Zusammenhänge lagen für einen juristischen Laien aber keineswegs auf der Hand, ihr Erkennen erforderte vielmehr detailliertere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Strafprozessrechts, über die der Angeklagte sicherlich nicht verfügte. Es kann dem Angeklagten daher nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, dass er die Richtigkeit der ihm von seinem Pflichtverteidiger erteilten Auskunft nicht in Zweifel gezogen hat. Da der Verteidiger des Angeklagten nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch die Aussetzung bzw. Verlegung des Hauptverhandlungstermins als sichere Folge seines Nichterscheinens zu diesem Termin geschildert hatte, gereicht es dem Angeklagten auch nicht zum Verschulden, dass er sich nicht am Morgen des 14.12.2009 zusätzlich beim Landgericht Bielefeld danach erkundigt hatte, ob der Termin tatsächlich wegen der krankheitsbedingten Verhinderung seines Pflichtverteidigers nicht stattfinden würde.

Dem Angeklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf § 473 Abs. 7 StPO, im Übrigen auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO.


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(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.