Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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18/02/2016 12:21
Erwirbt ein Beteiligter Insiderpapiere, unterliegt der dadurch erzielte Sondervorteil, nicht jedoch der gesamte Wert der erworbenen Papiere gem. § 73 I 1, § 73a S. 1 StGB dem Wertersatzverfall.
SubjectsWertpapiere
13/01/2014 10:20
Anwaltliche Mahnschreiben, die durch Behauptungen oder Androhungen zur Erfüllung rechtlicher Ansprüche führen sollen, können den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
SubjectsWirtschaftsrecht
26/12/2013 19:03
als eigenständiges Schutzgut des § 326 I Nr. 4 lit. a StGB.
SubjectsSonstiges Wirtschaftsstrafrecht
14/11/2011 13:44
Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nach
SubjectsCompliance und Präventivberatung
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(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unent
(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Tei
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published on 17/09/2024 11:44
StPO § 435
Zum Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB nach einer Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO.
published on 12/09/2024 12:36
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 19. August 2020
Az.: 3 StR 219/20
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater
SubjectsEinziehung von Taterträgen
published on 18/07/2024 14:49
Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellung
published on 02/07/2024 18:56
Landgericht Berlin
Beschluss vom 22. März 2024
Az.: (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)
In dem Einziehungsverfahren g e g e n
O.,
geboren am xx.xx.xxxx in B.,
Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Dirk Streifler, Wilelmstraße 46, 10117 Be
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