Strafgesetzbuch - StGB | § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie

(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden
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published on 05.06.2024 14:44

Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, d
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Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, dass die Einziehung im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat und dem Schuldvorwurf stehen muss.

Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Betrags von 999.889 € durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft war. Das Gericht muss bei der Einziehung sowohl die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen für den Betroffenen als auch den Unrechtsgehalt der Tat und den Schuldvorwurf berücksichtigen. Wenn die Einziehung mehrere Taten mit unterschiedlichem Schuldgehalt betrifft, kann eine Teileinziehung erwogen werden.

Das Landgericht muss nun eine neue Verhandlung und Entscheidung treffen, da es die möglichen existenzgefährdenden Auswirkungen der Einziehung auf den Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte.

published on 05.06.2024 14:25

Wer sollte es lesen und warum? Dieses Urteil richtet sich an Strafverteidiger, Wirtschaftsjuristen und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung sowie an Interessierte im Bereich der Geldwäscheprävention. Das Urteil beleuchtet
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Wer sollte es lesen und warum?

Dieses Urteil richtet sich an Strafverteidiger, Wirtschaftsjuristen und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung sowie an Interessierte im Bereich der Geldwäscheprävention. Das Urteil beleuchtet zentrale Aspekte der Einziehung von Tatobjekten und die Bemakelungsquote von Vermögensgegenständen in Geldwäschefällen. Es ist besonders relevant für Fachleute, die sich mit der Rechtsdogmatik des § 74 StGB und der Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Vermögensabschöpfung auseinandersetzen.

Worum geht es im Urteil?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Fahrzeuge, die mit illegal erlangten Mitteln finanziert wurden, eingezogen werden können. Zwei wesentliche Leitsätze stehen im Fokus:

  1. Bemakelungsquote: Die Berechnung erfolgt basierend auf dem Verkehrswert zum Tatzeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung.
  2. Verhältnismäßigkeit: Bei der Entscheidung über die Einziehung können Faktoren wie der wirtschaftliche Eigentümerstatus und die Höhe der Bemakelungsquote berücksichtigt werden.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Ermittlungen und richterlichen Entscheidungen in Fällen von organisierter Geldwäsche sind. Das Urteil bietet Orientierung zur Abgrenzung zwischen legitimen und illegitimen Vermögenswertenund den rechtlichen Rahmenbedingungen der Einziehung.

published on 04.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 637/19 vom 4. Februar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR637.19.0 Der 5. Strafsenat des
published on 12.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/18 vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ECLI:DE:BGH:2018:120618B1STR159.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
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(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht...
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel...
(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich...