Strafgesetzbuch - StGB | § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 74f StGB

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Strafgesetzbuch - StGB | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez

Strafgesetzbuch - StGB | § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen


Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie

Strafgesetzbuch - StGB | § 74d Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung


(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden

Referenzen - Urteile | § 74f StGB

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 74f StGB.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 5 StR 637/19

bei uns veröffentlicht am 04.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 637/19 vom 4. Februar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR637.19.0 Der 5. Strafsenat des

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/18 vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ECLI:DE:BGH:2018:120618B1STR159.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 522/19

bei uns veröffentlicht am 26.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 522/19 vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 2 StR 315/19

bei uns veröffentlicht am 24.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 315/19 vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:240919B2STR315.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2019 - 1 ARs 14/19

bei uns veröffentlicht am 10.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 14/19 vom 10. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19 (5 ARs 20/19) ECLI:DE:BGH:2019:101019B1ARS14.19.0 Der 1. Stra

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2019 - 4 StR 314/19

bei uns veröffentlicht am 09.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 314/19 vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR314.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesger

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2019 - 2 StR 447/19

bei uns veröffentlicht am 05.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/19 vom 5. November 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR447.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - 1 StR 420/18

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 420/18 vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligte: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:201118U1STR420.18.0

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 234/18

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 261 Abs. 9 Satz 3 Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 5 StR 234/18 LG Berlin ECLI:DE:BGH:2018:271118B5

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - 5 StR 65/18

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 65/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR65.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalt

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 StR 275/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 275/16 vom 14. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. Einziehungsbeteiligter: wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2016:140916B5STR275.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 118/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Einziehungsbeteiligter: A. ECLI:DE:BGH:2016:110516B1STR118.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb

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(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht...
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