Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/09/2020 12:46

Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten ist strafrechtlich als Diebstahl gem. § 242 StGB zu qualifizieren, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss am 05. August 2020 (2 BvR 1985/19). Die entwendeten Lebensmittel sind als „fremd“ und nicht als herrenlos anzusehen. Über eine Entkriminalisierung des „Containers“ habe alleine der Gesetzgeber zu befinden, nicht aber das BVerfG – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
22/12/2017 13:00

Wer im Rahmen eines Fußballspiels auf dem Stadiongelände vermummt, verstößt gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot - BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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17/06/2015 16:53

War die Gefahrenlage, wie vorliegend durch unbefestigten Tore, offensichtlich, so kann sich der Fußballtrainer wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen.
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(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode

(1) Einzutragen sind1.die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abwei

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt,2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,3. je
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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published on 08/09/2022 13:39

Die Aufnahme von Dienstgesprächen während einer Demonstration kann strafbar sein, wenn die aufgenommenen Gespräche "nichtöffentlich" sind. Das Landgericht München I verwarnte eine Studentin, die das Gespräch zwischen ein
published on 13/11/2003 00:00

5 StR 376/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 beschlossen:
published on 17/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/07 vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtssta
published on 06/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 418/16 vom 6. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. ECLI:DE:BGH:2016:061216B5STR418.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 beschlossen : 1. Auf die Rev
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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die...