Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/10/2014 11:44

Die Norm des Subventionsbetrugs, § 264 VII Satz 1 Nr. 1 StGB, erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.
11/02/2012 14:06

wenn aus Umständen klar ersichtlich wird, dass Akteneinsicht zur Information über Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll-BGH vom 11.12.07-Az:4 StR 279/07
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11/02/2012 13:37

Subventionsbetrug ist beendet, wenn Subventionsempfänger auf Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält-BGH vom 21.05.08-Az:5 StR 93/08
SubjectsVerjährung
11/02/2012 13:32

verjährte Taten können - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend gewertet werden können-BGH vom 22.10.08-Az:1 StR 503/08
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(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,2. solange nach dem Gesetz d

(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Tei
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor
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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/17 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR311.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
published on 22/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 489/18 vom 22. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR489.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwa
published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR489.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist...
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