Strafgesetzbuch - StGB | § 56e Nachträgliche Entscheidungen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen od
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.
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published on 11/05/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., F., für das Revisionsverfahren, wird abgelehnt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg
published on 02/09/2015 00:00
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2014 - 1 Qs 343/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
published on 02/06/2015 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte
published on 07/10/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR426/14 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlos
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