Strafgesetzbuch - StGB | § 56e Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen


(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen od
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 56b Auflagen


(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Mai 2016 - 2 (10) Ss 138/16; 2 (10) Ss 138/16 - AK 47/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor 1. Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., F., für das Revisionsverfahren, wird abgelehnt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Sept. 2015 - 2 BvR 2343/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2014 - 1 Qs 343/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Juni 2015 - 20 Ws 110/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 1 StR 426/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR426/14 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlos

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Aug. 2012 - 4a Ws 33/12

bei uns veröffentlicht am 13.08.2012

Tenor Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 05. Juni 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet v e r w o r f e n . Gründe   I. 1 Das Landgericht Tübing

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Dez. 2011 - I Ws 373/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. II. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 19.09.2011, die mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.05.2011 angeordnete Aussetzung der Vollstreckung der dort genannten Restf

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Aug. 2011 - 2 BvR 507/11

bei uns veröffentlicht am 09.08.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags, eine als Bewährungsauflage erteilte Geldauflage nachträglich

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Sept. 2004 - 1 Ws 248/04

bei uns veröffentlicht am 24.09.2004

Tenor Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 07. September 2004 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe   I. 1

Landgericht Rottweil Urteil, 30. Jan. 2003 - 2 O 487/02

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Euro 36.178,60 Tatbestan