Strafgesetzbuch - StGB | § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

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14/06/2019 17:30

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten eine vergessene Einziehungsentscheidung bezüglich der Gewinne aus einem Drogenhandel nicht nachgeholt werden könne – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
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(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der f
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Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordn
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published on 02/07/2024 18:56

Landgericht Berlin Beschluss vom 22. März 2024 Az.: (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)   In dem Einziehungsverfahren g e g e n O., geboren am xx.xx.xxxx in B.,   Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dirk Streifler, Wilelmstraße 46, 10117 Be
published on 13/08/2018 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2013 - 9 Qs 1101/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absa
published on 19/07/2018 00:00

Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I.
published on 19/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 443/16 vom 19. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. ECLI:DE:BGH:2017:190117U4STR443.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
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Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die...
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem...