Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

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published on 12.09.2024 12:36

Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. August 2020 Az.: 3 StR 219/20      Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater
published on 03.07.2024 22:30

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Brut
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Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Bruttoprinzips gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht automatisch zu einer Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit führt. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahren noch vorhandenen Vermögens und der möglichen Existenzgefährdung der betroffenen Personen. Vorrangige Ratenzahlungen und zeitweise Stundungen können hier ausreichend sein, um einer Unverhältnismäßigkeit entgegenzuwirken.

Der Beschluss hebt hervor, dass bei Betrug nur der objektive tatsächliche Wert der gelieferten Ware gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB abziehbar ist. Nicht verkehrsfähige Produkte haben keinen Marktwert und dürfen daher nicht zur Minderung des Einziehungsbetrages herangezogen werden. Dieser Ansatz gewährleistet, dass die Einziehung von Taterträgen effektiv bleibt, ohne die Betroffenen unverhältnismäßig zu belasten.

Zusammengefasst verdeutlicht der Beschluss die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Einziehung von Taterträgen. Die Anwendung des Bruttoprinzips und die Bewertung von Betrugsware müssen im Kontext der Gesamtvermögenslage und potenziellen Existenzgefährdung der Betroffenen gesehen werden, um eine gerechte und verhältnismäßige Vollstreckung sicherzustellen.

published on 05.06.2024 13:10

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei verbotenen Insidergeschäften die Wertpapiere oder deren Verkaufserlöse vollständig einzuziehen sind, ohne Abzüge für investiertes Kapital, Steuern oder Gebühren. Ein Ex-B&o
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei verbotenen Insidergeschäften die Wertpapiere oder deren Verkaufserlöse vollständig einzuziehen sind, ohne Abzüge für investiertes Kapital, Steuern oder Gebühren.

Ein Ex-Börsenhändler, der Insiderinformationen für profitable Geschäfte nutzte, wurde zu knapp vier Jahren Haft verurteilt und zur Einziehung von rund 7 Millionen Euro verpflichtet. Das Landgericht Frankfurt hatte hierbei die tatsächlichen Kontogutschriften nach Abzug von Gebühren und Steuern angesetzt.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, da der Wert der Taterträge falsch ermittelt wurde. Der BGH entschied, dass der Bruttoveräußerungserlös ohne Abzüge einzuziehen ist. Härten können nur im Vollstreckungsverfahren nach § 459g StPO berücksichtigt werden, nicht im Erkenntnisverfahren.

Das Landgericht muss nun neu über Strafe und Einziehung entscheiden.

published on 10.05.2024 20:45

Die Gutschrift auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sein kann.
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