Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
28 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

17/07/2019 16:48

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten muss das zuständige Gericht eine ausführliche Begründung unter Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände abgeben, weshalb eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe im Einzelfall unverzichtbar ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
25/06/2019 13:54

Grundsätzlich spielt die Person des Geschädigten bei der Strafzumessung hinsichtlich § 46 Abs. 3 StGB keine Rolle, es sei denn die Straftat trifft den Geschädigten aufgrund von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besonders hart – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
14/05/2018 15:52

Strafschärfend kann berücksichtigt werden, wenn sich eine Körperverletzungstat gegen einen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation richtet, der dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
19/03/2018 10:08

Bei Verurteilung eines Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes hat das Tatgericht das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen das Kind aufzuklären – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
957 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 06/12/2022 14:35

AMTSGERICHT HAMBURG In dem Strafverfahren gegen  ... geboren am ... in Hüttigweiler, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft in ... Verteidiger:Rechtsanwalt Dirk Streifler, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin, hat das Amtsgericht
published on 18/08/2022 11:55

Da das Durchneiden einer Sonde, zur Ernährung einer Komapatientin eine verbotene aktive Sterbehilfe darstellt, wurde ein Rechtsanwalt, der dies einer seiner Mandantinnen empfohlen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung ve
published on 06/04/2022 13:33

LANDGERICHT STADE URTEIL   LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20)  nachgehend: BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21   1. Der Angeklagte … ist des Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in T
published on 09/09/2021 17:29

Die Verständigung ist der sog. „Deal“ im Strafprozess. Schon umstritten ist, wie sie strafrechtsdogmatisch überhaupt einzuordnen ist. Die Verständigung ist eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den Verfahrensbe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.