Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben25 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Verkehrsstrafrecht: Bedeutender Schaden kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen

Strafrecht: Fahrverbot statt Freiheitsstrafe

Strafprozessrecht: Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Belehrung des Fahrzeughalters bei Unfallflucht
Strafrecht: Strafbarkeit wegen Mordes bei Teilnahme an illegalen Autorennen
Straßenverkehrsrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im öffentlichen Verkehrsraum
Aktuelle Gesetzgebung: Schärfere Strafen für Autorennen geplant
Entziehung der Fahrerlaubnis: Rückkehr an den Unfallort nach Unfallereignis
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Es gilt das Beschleunigungsgebot
Sexualstrafrecht: Zur Förderung sexueller Handlungen an einer minderjährigen Person
Verkehrsstrafrecht: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafgesetzbuch - StGB | § 44 Fahrverbot
Strafgesetzbuch - StGB | § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
Strafgesetzbuch - StGB | § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Strafgesetzbuch - StGB | § 323a Vollrausch
Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr
Strafgesetzbuch - StGB | § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
