Strafgesetzbuch - StGB | § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d
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published on 05/04/2022 17:07

Die Corona-Soforthilfen sollen den durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberuflern dazu dienen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu
SubjectsStrafrecht
published on 13/03/2019 00:00

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published on 25/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 339/16 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2017:251017U1STR339.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlun
published on 17/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 341/03 vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desa
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