Strafgesetzbuch - StGB | § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

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Referenzen - Gesetze | § 135 GVG
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§ 135 GVG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
GasHDrLtgV 2011 | § 14 Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen
AO 1977 | § 375 Nebenfolgen
§ 135 GVG wird zitiert von 9 anderen §§ im GVG.
StGB | § 101 Nebenfolgen
StGB | § 109i Nebenfolgen
StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
StGB | § 264 Subventionsbetrug

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