Strafgesetzbuch - StGB | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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04.01.2018 16:07

Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
18.04.2015 13:32

Ein Aussagenotstand ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte.
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Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung
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BGH-Beschuss vom 15.11.1 - Az: 4 StR 413/10 - Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be
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(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie

(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand 1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zuste

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §
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published on 06.01.2025 12:01

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Ban
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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Bankgeschäften. Die Entscheidung richtet sich an Strafrechtler, Insolvenzrechtler, und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung und zeigt praxisrelevante Grenzen und Anforderungen an die Einziehung von Taterträgen und Tatobjekten auf.

Im konkreten Fall korrigierte der BGH die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Duisburg von etwa 135.000 € auf 80.003,92 €, da zurückgezahlte Darlehensvaluten nicht als Taterträge, sondern als Tatobjekte zu bewerten sind und einer Einziehung entzogen bleiben. Die verbleibenden Einziehungen betrafen Erträge aus Betäubungsmittelverkäufen sowie Zinsen aus unerlaubten Bankgeschäften.

Der Beschluss verdeutlicht die feingliedrige Differenzierung zwischen Tatobjekten und Taterträgen im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und stellt klar, dass bei unerlaubten Bankgeschäften nur Gewinne – nicht jedoch Rückzahlungen von Darlehensbeträgen – eingezogen werden können.

Für Fachleute bietet das Urteil wertvolle Einsichten in die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, insbesondere bei komplexen Wirtschafts- und Drogendelikten.

published on 01.12.2024 14:14

An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.
published on 18.07.2024 14:49

Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellung
published on 05.06.2024 14:44

Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, d
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Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, dass die Einziehung im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat und dem Schuldvorwurf stehen muss.

Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Betrags von 999.889 € durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft war. Das Gericht muss bei der Einziehung sowohl die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen für den Betroffenen als auch den Unrechtsgehalt der Tat und den Schuldvorwurf berücksichtigen. Wenn die Einziehung mehrere Taten mit unterschiedlichem Schuldgehalt betrifft, kann eine Teileinziehung erwogen werden.

Das Landgericht muss nun eine neue Verhandlung und Entscheidung treffen, da es die möglichen existenzgefährdenden Auswirkungen der Einziehung auf den Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte.

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