Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

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Systematisches Kommentar zu § 57 StGB

27.02.2023

Ein Heranwachsender ist eine Person, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Der Paragraph § 57 StGB regelt, dass das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende angewendet werden kann, wenn dies aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung, ihres sittlichen und geistigen Lebensstandes sowie ihrer Erziehung zu erwarten ist. Dabei wird berücksichtigt, ob die allgemeinen Voraussetzungen des Jugendstrafrechts erfüllt sind. Das Ziel ist es, bei Heranwachsenden erzieherisch auf ihre Straffälligkeit einzuwirken, um ihre positive Entwicklung zu fördern.  
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Ausländerrecht: Vorläufiger Rechtsschutz der Familienangehörigen gegen Ausweisung

09.11.2016

Soweit die Ausweisungsverfügung Familienangehörige belastet, wirkt die dem Ausländer gegenüber erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung eo ipso auch gegenüber den Familienangehörigen.
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StPO: Zur zulässigen Anordnung der Sicherungsverwahrung

13.01.2014

Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 I StGB ist neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig.
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Wirtschaftsstrafrecht: Genussschein als Kredit i. S. d. § 265b StGB

16.11.2011

Genussscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB - OLG Hamm vom 20.12.07 - Az: 3 Ws 676/07 - Anwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 32 Inhalt des Führungszeugnisses


(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 67 Reihenfolge der Vollstreckung


(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafgesetzbuch - StGB | § 56a Bewährungszeit


(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich b

Strafgesetzbuch - StGB | § 56g Straferlaß


(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit b

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - StB 3/20

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 312/18 2 AR 193/18 vom 30. Januar 2019 in der Strafvollstreckungssache gegen vertreten durch: Rechtsanwältin hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 42 Js 12241/13 VRs Staatsanwaltschaft Hildesheim.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 29/19 vom 18. Dezember 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKG u.a. ECLI:DE:BGH:2019:181219BSTB29.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgeri

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - 5 AR (VS) 40/11

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 454b Abs. 2 StVollstrO § 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2014 - StB 22/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 2 2 / 1 4 vom 28. August 2014 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Haftbeschwerde Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2002 - StB 13/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 7/99 StB 13/02 vom 11. Juli 2002 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Besc

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2012 - 3 StR 377/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - 5 StR 123/07

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007

5 StR 123/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revisio

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - 5 StR 55/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - 4 StR 571/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2016 - 2 ARs 42/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2001 - 2 StR 167/01

bei uns veröffentlicht am 17.08.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 167/01 vom 17. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, a

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2001 - 1 StR 232/01

bei uns veröffentlicht am 04.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 232/01 vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 2001, an der teilgenommen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2008 - 3 StR 71/08

bei uns veröffentlicht am 09.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/08 vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2011 - 1 StR 645/10

bei uns veröffentlicht am 15.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 645/10 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2011, an der

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - 2 ARs 377/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 377/13 2 AR 270/13 vom 10. Oktober 2013 in der Strafvollstreckungssache des wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. Az.: 100 StVK 3184/13, 100 StVK 3186/13 Landgericht Bielefeld Az.: 22 StVK 503/13, 22 StVK 504/13

Referenzen

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich...
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen...