Strafgesetzbuch - StGB | § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v
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published on 22/02/2006 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 66b Abs. 2 StPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3 GVG § 74f 1. „Neu“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrun
published on 24/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 335/13 2 AR 209/13 vom 24. Oktober 2013 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Az.: 33e StVK 712/11 FA Landgericht Aachen Az.: 4100 E 7. 6/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln
published on 05/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/12 2 AR 282/12 vom 5. Dezember 2012 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: StVK 629/08 Landgericht Würzburg Az.: 862 Js 2490/08 Staatsanwaltschaft Würzburg D
published on 24/06/2015 00:00

Tenor 1. Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten vom 06.05.2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 24.04.2015 in der Fassung vom 17.06.2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurtei
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(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im...
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an bestimmten...
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte...
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an bestimmten...
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer...