Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen
Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
- 1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, - 2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder - 5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
- 1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder - 2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Ange
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen od
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
47 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 19/03/2013 00:00
5 StR 41/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten w
published on 09/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 425/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR425.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen :
published on 15/05/2013 00:00
5 StR 189/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Ang
published on 23/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 70/13 vom 23. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2013, an der teilgenommen haben: Rich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.