Strafgesetzbuch - StGB | § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.

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(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder f
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published on 07/02/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 34, 35, 59 BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3 1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar sc
published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. D. wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2016 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung aufg
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