Strafgesetzbuch - StGB | § 68c Dauer der Führungsaufsicht

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 21 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 90h Gerichtliche Entscheidung


(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet das Landgericht durch Beschluss. (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 90f Absatz 3
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Strafgesetzbuch - StGB | § 67g Widerruf der Aussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder3. sich der Aufsicht

Strafgesetzbuch - StGB | § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht


(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht 1. mit Beginn des Vollzugs einer fr

Strafgesetzbuch - StGB | § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist


(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens
zitiert 14 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung


(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßrege

Strafgesetzbuch - StGB | § 67c Späterer Beginn der Unterbringung


(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erforde

Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen


(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 252 Räuberischer Diebstahl


Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht


(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß e

Strafgesetzbuch - StGB | § 251 Raub mit Todesfolge


Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Strafgesetzbuch - StGB | § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht


(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht 1. mit Beginn des Vollzugs einer fr

Strafgesetzbuch - StGB | § 181b Führungsaufsicht


In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2019 - StB 20/19

bei uns veröffentlicht am 13.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 20/19 vom 13. August 2019 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht ECLI:DE:BGH:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2019 - 1 StR 364/19

bei uns veröffentlicht am 19.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 364/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR364.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 19 ZB 17.1535

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Jan. 2019 - 2 Ws 855/18

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 25.09.2018 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2015 - 10 BV 13.421

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - 19 CS 14.1802

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G

Landgericht Bamberg Beschluss, 04. Aug. 2015 - StVK 229/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Landgericht Bamberg - Strafvollstreckungskammer Az.: StVK 229/14 (322 VRs 9542/13 Staatsanwaltschaft H) In dem Strafvollstreckungsverfahren ... gegen Verteidiger: Rechtsanwalt ... wegen Verst

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Mai 2018 - 1 Ws 126/18

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kempten gegen den Beschluss der auswärtigen großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 07.12.2017 wird als unbegründet verworfen.

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Juni 2015 - 1 Ws 405/15-407/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten vom 06.05.2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 24.04.2015 in der Fassung vom 17.06.2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurtei

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juni 2018 - M 27 K 16.2297

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 10 ZB 15.2066

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Nov. 2014 - 2 Ws 509/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten J. L. gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 21.07.2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe I. Der V

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 Ws 37/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten M. D. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 18.11.2013 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Entsche

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 178/16 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 66 Abs. 2; § 66 Abs. 3 Neben der Verhängung lebenslanger Fr

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 Ws 66/17, 2 Ws 67/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 8. November 2016 aufgehoben, soweit dem Verurteilten unter Ziff. 4 lit. f die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit o

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Sept. 2016 - 20 Ws 234/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor 1. Der Beschluss der 62. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.07.2016 - 62 StVK 157/13 - wird in Ziff. I. insoweit aufgehoben, als darin die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenha

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 12. Mai 2016 - 2 Ws 208/16

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Die sofortige und zugleich einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Dez. 2015 - 2 Ws 660/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Auf die Beschwerde der früheren Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2015 zu Ziffern 1. und 5. der Entscheidungsformel vollständig und zu Ziffer 3. insoweit aufgehoben, als di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2015 - 11 S 1857/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revision wird zugelassen. Tat

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2015 - 2 Ws 495/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 25.9.2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Bes

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Sept. 2015 - 4 Ws 77/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung über die Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird als unbegründet

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Juni 2015 - 20 Ws 110/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. Nov. 2014 - 2 Ws 502/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 16.06.2004 wird zur Bewährung ausgesetzt; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsi

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2013 - 3 Ws 412/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe   I. 1 Das LG verurteilte den Beschwerdeführer am 19.4.2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in se

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 16. Okt. 2013 - 1 Ws 606/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 20. August 2013 aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhau

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Nov. 2011 - I Ws 345/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird im Hinblick auf die angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen. II. Im

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Feb. 2011 - I Ws 38/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit s

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Feb. 2011 - I Ws 39/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen. 2. Ziffer 4 d) des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Lan

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 1106/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 2008 - 6 Ws 022/07 VRs - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, s

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(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das...
(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehe...
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die...
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen...
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an bestimmten...
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an bestimmten...
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer...
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an bestimmten...
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere...
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch...
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder2. die...
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die...