(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

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Strafrecht: Zum Unterbringungsrecht im Maßregelvollzug

18.05.2017

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Sexualstraftaten

StPO: Zur Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch

17.12.2015

Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
Allgemeines

Strafprozessrecht: Nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung

28.11.2013

Zum Schadensersatz und zur Passivlegitimation bei unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, 5, Art. 7 Abs. 1 EMRK nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidu

Strafgesetzbuch - StGB | § 68c Dauer der Führungsaufsicht


(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v

Strafgesetzbuch - StGB | § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht


(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß e
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs


(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die 1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, a) die i

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2020 - 4 StR 677/19

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2004 - 1 StR 166/04

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2011 - 5 StR 412/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2019 - 1 StR 433/19

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2012 - 2 StR 279/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - 1 StR 453/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 4 StR 36/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - 3 StR 79/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 1 / 1 4 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - 5 StR 612/19

bei uns veröffentlicht am 10.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 612/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:101219B5STR612.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2012 - 5 StR 421/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

5 StR 421/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 4 StR 302/19

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 302/19 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719B4STR302.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2002 - 5 StR 597/01

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5 StR 597/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2010 - 5 StR 474/10

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 2 Abs. 6, § 67d Abs. 3 Satz 1 GVG § 132 MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 1. Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der Europäisch

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2010 - 5 StR 440/10

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 2 Abs. 6, § 67d Abs. 3 Satz 1 GVG § 132 MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 1. Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der Europäisch

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2010 - 5 StR 394/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 379/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

5 StR 379/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 369/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

5 StR 369/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 428/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

5 StR 428/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 417/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

5 StR 417/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 410/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

5 StR 410/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19

bei uns veröffentlicht am 16.07.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 408/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 397/10

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5 StR 397/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 396/10

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5 StR 396/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 390/10

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5 StR 390/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 389/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 377/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 5 StR 376/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2005 - 5 StR 507/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 StR 595/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 595/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - 2 StR 508/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 508/11 vom 1. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch

Referenzen

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die 1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, a) die individuell und...
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht...