(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

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Referenzen - Gesetze | Arbeitsförderungs-Reformgesetz Art 1

Arbeitsförderungs-Reformgesetz Art 1 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

Arbeitsförderungs-Reformgesetz Art 1 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung


(1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen überwacht das für die Entscheidung nach § 90h zuständige Gericht während der Bewährungszeit die Lebensführung der
Arbeitsförderungs-Reformgesetz Art 1 wird zitiert von 2 anderen §§ im Arbeitsförderungs-Reformgesetz.

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Strafgesetzbuch - StGB | § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention


(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung
Arbeitsförderungs-Reformgesetz Art 1 zitiert 4 andere §§ aus dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafgesetzbuch - StGB | § 68c Dauer der Führungsaufsicht


(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsförderungs-Reformgesetz Art 1.

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5 StR 404/11 (alt: 5 StR 229/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2011 beschlossen: Auf die Revision de

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 210/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender

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Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2017 - 1 Ws 192, 193/17

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2019 - 2 Ws 645/18

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2018 - 2 Ws 104/18

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Feb. 2015 - 2 Ws 230/14

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Landgericht Kleve Beschluss, 12. Feb. 2014 - 181 StVK 31/12

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Feb. 2014 - Ws 9/14

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Sept. 2007 - 1 Ws 150/07

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