Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/11/2020 13:22

Ein Aufsatz: Wann ist eine gewährte Corona-Soforthilfe als Subventionsbetrug zu qualifizieren? Wieso Sie JETZT handeln müssen, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft. Dass der Zeitpunkt sich gegen entsprechende Rückforderungsbescheide zu wehren jetzt perfekt ist, zeigen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Dieses entschied vergangene Woche zu Gunsten der Kläger in drei Pilotverfahren und stellte fest, dass die Rückforderungsbescheide des Landes NRW rechtswidrig waren. Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
20/07/2017 11:17

Vorangegangene gefährliche Handlungen begründen eine Aufklärungspflicht nicht nur, wenn sie einen objektiven Täuschungscharakter aufweisen.
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18/02/2016 12:21

Erwirbt ein Beteiligter Insiderpapiere, unterliegt der dadurch erzielte Sondervorteil, nicht jedoch der gesamte Wert der erworbenen Papiere gem. § 73 I 1, § 73a S. 1 StGB dem Wertersatzverfall.
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(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die d

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unent
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published on 12/09/2024 12:36

Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. August 2020 Az.: 3 StR 219/20      Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater
published on 18/07/2024 14:49

Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellung
published on 03/07/2024 22:30

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Brut
published on 03/07/2024 14:44

Landgericht Bochum Beschluss vom 24. Apr. 2020 Az.: 12 KLs-450 Js 18/16-6/19     Tenor 1. Es wird angeordnet, dass die die Vollstreckung der mit Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 getroffenen Einziehungsentscheidung unterbleibt. 2. Eine
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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an...
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder...