Strafgesetzbuch - StGB | § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.

(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.

(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).

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Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Strafgesetzbuch - StGB | § 68c Dauer der Führungsaufsicht


(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2013 - 5 StR 120/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2013

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 414 Abs. 1 Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 5 StR 120/13 LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2013 im Sicherungsverfahr

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2019 - 2 StR 193/19

bei uns veröffentlicht am 13.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/19 vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Nötigung ECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR193.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen An

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - 2 ARs 524/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 524/17 2 AR 321/17 vom 13. Dezember 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache des wegen Führungsaufsicht Az.: 23 AR-232 Js 381/13-3/17 BEW Amtgericht Heinsberg 9 AR-232 Js 381/13-61/17 BEW Amtsgericht Iserlohn.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 178/16 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 66 Abs. 2; § 66 Abs. 3 Neben der Verhängung lebenslanger Fr

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2015 - 2 Ws 495/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 25.9.2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Bes

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Feb. 2014 - III-2 Ws 69-71/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor 1.a)       Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.b)       Die Zeit des Vollzugs der Maßregel aus dem Verfahren 51 Js 3266/09 StA Düsseldorf wird auch auf die Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr aus dem Verfahren 51 Js 327/08 StA D

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Nov. 2011 - I Ws 345/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird im Hinblick auf die angeordneten Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen. II. Im

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