Strafgesetzbuch - StGB | § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4.
sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
5.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
6.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Ange
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. D. wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2016 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung aufg
published on 24/05/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere St
published on 02/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte
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(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das...
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.