Strafgesetzbuch - StGB | § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

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30.08.2021 17:27

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S
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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unent
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published on 03.07.2024 22:30

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Brut
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Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Bruttoprinzips gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht automatisch zu einer Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit führt. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahren noch vorhandenen Vermögens und der möglichen Existenzgefährdung der betroffenen Personen. Vorrangige Ratenzahlungen und zeitweise Stundungen können hier ausreichend sein, um einer Unverhältnismäßigkeit entgegenzuwirken.

Der Beschluss hebt hervor, dass bei Betrug nur der objektive tatsächliche Wert der gelieferten Ware gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB abziehbar ist. Nicht verkehrsfähige Produkte haben keinen Marktwert und dürfen daher nicht zur Minderung des Einziehungsbetrages herangezogen werden. Dieser Ansatz gewährleistet, dass die Einziehung von Taterträgen effektiv bleibt, ohne die Betroffenen unverhältnismäßig zu belasten.

Zusammengefasst verdeutlicht der Beschluss die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Einziehung von Taterträgen. Die Anwendung des Bruttoprinzips und die Bewertung von Betrugsware müssen im Kontext der Gesamtvermögenslage und potenziellen Existenzgefährdung der Betroffenen gesehen werden, um eine gerechte und verhältnismäßige Vollstreckung sicherzustellen.

published on 05.06.2024 13:10

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei verbotenen Insidergeschäften die Wertpapiere oder deren Verkaufserlöse vollständig einzuziehen sind, ohne Abzüge für investiertes Kapital, Steuern oder Gebühren. Ein Ex-B&o
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei verbotenen Insidergeschäften die Wertpapiere oder deren Verkaufserlöse vollständig einzuziehen sind, ohne Abzüge für investiertes Kapital, Steuern oder Gebühren.

Ein Ex-Börsenhändler, der Insiderinformationen für profitable Geschäfte nutzte, wurde zu knapp vier Jahren Haft verurteilt und zur Einziehung von rund 7 Millionen Euro verpflichtet. Das Landgericht Frankfurt hatte hierbei die tatsächlichen Kontogutschriften nach Abzug von Gebühren und Steuern angesetzt.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, da der Wert der Taterträge falsch ermittelt wurde. Der BGH entschied, dass der Bruttoveräußerungserlös ohne Abzüge einzuziehen ist. Härten können nur im Vollstreckungsverfahren nach § 459g StPO berücksichtigt werden, nicht im Erkenntnisverfahren.

Das Landgericht muss nun neu über Strafe und Einziehung entscheiden.

published on 17.02.2021 19:10

Da dem Jobcenter ein Vermögensschaden entstanden ist, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, als er falsche Angaben machte, verurteilte ihn das Amtagericht Mitte wegen Betruges zu insgesamt zehn Monaten Haft auf Bewährung. Das
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Da dem Jobcenter ein Vermögensschaden entstanden ist, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, als er falsche Angaben machte, verurteilte ihn das Amtagericht Mitte wegen Betruges zu insgesamt zehn Monaten Haft auf Bewährung.

Das Jobcenter Neukölln zahlte dem Angeklagten 2.680,02 Euro zu Unrecht aus. Der Angeklagte verschwieg dem Jobcenter nicht nur eine während des Arbeitslosengeldbezuges aufgenomme Tätigkeit, sondern schreckte auch nicht davor zurück falsche Angaben zu machen. Dies zeige -  so das Gericht - eine besondere kriminelle Energie. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte

SubjectsStrafrecht
published on 14.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 174/19 vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2020:140120B2STR174.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Gene
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(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder...
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die...