Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 992 Haftung des deliktischen Besitzers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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06/11/2017 09:53

Für den Ersteher gilt die Beweislastumkehr: Er muss beweisen, was im Haus war – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht Berlin
28/09/2017 17:11

Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt.
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Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
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18/08/2016 10:06

Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nicht erfüllt, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
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published on 12/07/2018 00:00

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published on 17/03/2017 00:00

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