Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 981 Empfang des Versteigerungserlöses

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, beiReichsbehörden undReichsanstalten an denReichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus desBundesstaats,bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

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published on 19/02/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, die auf Grund des Bescheides vom                                          5. August 2014 erfolgte Sicherstellung von 7.100,00 € zu beenden und                             einen Betrag in Höhe von 7.100,00 € an d
published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für die Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder b
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