Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

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published on 26/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Der klagende Tierschutzverein begehrt von der beklagten Verwaltungsgemeinschaft den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche V
published on 26/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Der klagende Tierschutzverein begehrt von der beklagten Gemeinde den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und medizinische Grundversorgung e
published on 26/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Der klagende Tierschutzverein begehrt von dem Beklagten, einer Gemeinde, den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung mehrerer K
published on 16/12/2013 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte trägt
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