Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/02/2014 16:05
Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.
SubjectsGrundstücksrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120/13 vom 12. Dezember 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenber
published on 12/10/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 81/18 Verkündet am: 12. Oktober 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 912 Abs.
published on 19/12/2011 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2011, Az. 26 O 31/11
a b g e ä n d e r t:
a) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2 - als Gesamtgläu
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