Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
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published on 12/02/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/06 vom 12. Februar 2009 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ InsO § 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldn
published on 13/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/06 Verkündet am: 13. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 867 Abs. 3; BGB
published on 13/09/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/01 vom 13. September 2001 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1 Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentu
published on 15/06/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die je am 29. April 2016 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Traunstein Bl. ..., Dritte Abteilung, vollzogenen Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken zu je 89.959,81 €
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