Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

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Referenzen - Gesetze | § 1009 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Referenzen - Urteile | § 1009 BGB

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1009 BGB.

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - 34 Wx 228/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festg

Landessozialgericht NRW Beschluss, 07. Mai 2015 - L 7 AS 576/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebe