Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
02.08.2017 10:11
Ein Grundstückseigentümer muss es nicht dulden, wenn der Grundstücksnachbar eine Wärmedämmung auf der Grenzwand aufbringt, die dann die Grundstücksgrenze überschreitet.
SubjectsNachbarrecht
23.01.2015 15:14
Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden.
SubjectsInternetrecht und IT-Recht
26.12.2013 19:24
Aus der Duldungspflicht zum Garagenüberbau ergibt sich nicht auch das Recht des Eigentümers zur Nutzung der z.T. auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Zufahrt.
SubjectsNachbarrecht
27.03.2013 10:19
Grunddienstbarkeit für Garage erlaubt nicht automatisch auch die Zufahrt über ein fremdes Grundstück-OLG Hamm vom 22.11.12-Az:I-5 U 98/12
SubjectsGrundstücksrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Ges
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

72 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12.04.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 51/18 Verkündet am: 12. April 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR51.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
published on 23.10.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/08 Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1004 Abs. 1, 2
published on 06.11.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 73/09 Verkündet am: 6. November 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 10.10.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/03 Verkündet am: 10. Oktober 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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