Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13/08/2009 12:44
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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