Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 950 Verarbeitung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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31.07.2021 14:51
Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
SubjectsInsolvenzanfechtungsrecht
11.11.2015 12:36
Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
12.03.2015 09:56
Online-Kommentar zur Hehlerei - § 259 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
05.05.2014 10:56
Liegt bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild vor, so besteht trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel.
SubjectsAllgemein
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22 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20.03.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/18 Verkündet am: 20. März 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 01.02.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/03 vom 1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Februar
published on 19.07.2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 14. August 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/17 Verkündet am: 19. Juli 2019 Weschenfeld
published on 01.06.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 335/15 vom 1. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:010616B2STR335.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun
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