Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 971 Finderlohn
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
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published on 23/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 90/09 vom 23. September 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 654; ZwVwV § 1 Abs. 2 a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor-
published on 26/04/2018 00:00
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published on 26/04/2018 00:00
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published on 26/04/2018 00:00
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