Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Anwälte |
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
2 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .