Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

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published on 18/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 65/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr.
published on 22/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 04/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. D
published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1409 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5633) 5. Senat Sachgebiet
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