Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.01.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 48 Satz 1 a)
published on 16.09.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/15 vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsc
published on 07.12.2010 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 2009 – 6 O 353/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
published on 28.10.2010 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.03.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Herausgabe der beide
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Annotations
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.