Familienrecht: Zur Darlegungslast bei vorzeitigem Zugewinnausgleichsanspruch

bei uns veröffentlicht am09.04.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Sind illoyale Handlungen und eine dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten, so kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 26.01.2015 (Az.: 9 UF 17/15) folgendes entschieden:

Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des den dinglichen Arrest begehrenden Antragstellers hinsichtlich des Bestehens eines Zugewinnausgleichsanspruchs sowie dessen Gefährdung durch ein illoyales Handeln des Antragsgegners.


Gründe

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Arrestgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13. Januar 2015 aufgrund schwerer Verfahrensfehler in Betracht kam. Zum einen ist bereits insoweit ein Verfahrensfehler vorhanden, als das Amtsgericht im Grundsatz aus seiner Sicht mangelhafter Glaubhaftmachung der Antragstellerin hätte Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Erst recht gilt dies hier, weil weder aus der angefochtenen noch aus der Nichtabhilfeentscheidung im Einzelnen hervorgeht, weshalb konkret das Amtsgericht von nicht ausreichender Glaubhaftmachung ausgeht. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Nichtabhilfeentscheidung selbst keine Begründung im Einzelnen enthält, weil auch insoweit nicht im Einzelnen mit den im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründen sich auseinandergesetzt wird.

Der Senat hat aber von der möglichen Aufhebung und Zurückverweisung angesichts der durch die Antragstellerin geschilderten Eilbedürftigkeit abgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die Anforderungen an einen Arrest gegeben sind und daher die Entscheidung hier ergehen kann.

Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen. Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, 119 Abs. 2 FamFG glaubhaft machen. Auf dieser Grundlage findet dann zwar keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn statt. Vielmehr genügt es für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Zugewinnanspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfange nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des vermeintlich Zugewinnausgleichsberechtigten zu beachten, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe ihm in dem fraglichen Zeitraum ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und wie groß die Gefährdung der Durchsetzung dieses Anspruches ohne Verhängung des Arrestes ist.

Zwingende Voraussetzungen eines Antrages auf dinglichen Arrest ist daher, dass zu dem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch im Einzelnen vorgetragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt wird und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird.

Diese Anforderungen an den Arrestanspruch erfüllt die Antragstellerin zunächst in substanzieller Hinsicht hinsichtlich der Darlegung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs. Sie hat zum Einzelnen zum Endvermögen des Antragsgegners vorgetragen und dieses im Einzelnen aufgelistet. Eines Vortrages zu seinem Anfangsvermögen bedarf es nicht, soweit sie sich hier auf die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB in zulässiger Weise beruft. Anderes würde dann gelten, wenn sie von einem zu ihren Gunsten wirkenden negativen Anfangsvermögen des Antragsgegners ausgehen würde, was aber hier nicht der Fall ist.

Ebenso hat sie ausreichend zu ihrem eigenen End- und Anfangsvermögen durch Angabe der entsprechenden einzelnen Vermögenswerte und entsprechender Geldbeträge vorgetragen.

Daraus folgt rechnerisch derzeit ein Betrag von 67.000 € des Antragsgegners und 8.000 € der Antragstellerin an jeweiligem Zugewinn. Schon aus der so zu bildenden Differenz von rund 59.000 € ergibt sich der von der Antragstellerin derzeit geltend gemachte Ausgleichsbetrag von 27.500 €.

Bedenken an der Glaubhaftmachung bestehen nicht. Die Antragstellerin hat sämtliche benannten Werte der jeweiligen Vermögensbilanz im Einzelnen entweder durch Kontoauszüge und dergleichen belegt oder jedenfalls so substanziiert vorgetragen, dass ihr Vorbringen an sich glaubhaft erscheint. Ihre eidesstattliche Versicherung hat sie zwar lediglich hinsichtlich des Arrestgrundes inhaltlich abgegeben. Eine darüber hinausgehenden eidesstattliche Versicherung speziell zu den angegebenen Vermögenswerten bedarf es angesichts der vorgelegten Kontoauszüge und dergleichen aber nicht. Hinsichtlich der Vermögenswerte des Antragsgegners kann sie sich dabei auch teilweise auf die durch ihn selbst erteilte Auskunft stützen , was ebenfalls zur Glaubhaftmachung genügt, da insoweit ein außergerichtliches Zugeständnis vorliegt.

Dass sie auch noch das Anfangsvermögen des Antragsgegners glaubhaft zu machen hat, ist angesichts dessen nicht zu fordern. Zwar hat sie - insoweit äußerst unglücklich - im Rahmen des Faxschreibens der sofortige Beschwerde vom 9. Januar 2015 insoweit Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung genommen , wobei ein entsprechender Passus in der Originalschrift dann fehlt. Angesichts der Regelung des § 1377 Abs. 3 BGB bedarf es einer weiteren Erklärung der Antragstellerin zum Anfangsvermögen des Antragsgegners aber gerade nicht, wie bereits ausgeführt.

Ebenso ist derzeit festzustellen, dass die Antragstellerin auch ausreichend zum Vorliegen des Arrestgrundes, insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß den §§ 1385 f BGB vorgetragen hat.

Insoweit hat sie die Voraussetzungen des § 1385 Nr. 2 BGB für ein illoyales Handeln des Antragsgegners ausreichend substantiiert. Zum einen hat sie durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner bereits Ende 2013 die Absicht zum Beiseiteschaffen von Vermögen kundgetan hat. Soweit dies für sich betrachtet angesichts des Zeitablaufes nicht genügen würde, hat sie zum anderen durch die vorgelegten Kontoauszügen nachgewiesen, dass tatsächlich erhebliche Geldsummen vom Tagesgeldkonto des Antragsgegners zugunsten dessen Geschäftskonto bzw. dessen Geschäfts abgebucht wurden, was jedenfalls angesichts der Höhe der Beträge nach den derzeit vorgelegten Unterlagen ungewöhnlich ist und zudem in engen, zeitlich nachfolgendem Bezug zur von der Antragstellerin behaupteten Trennung stand. Der dabei angegebene Zweck einer Rücklagenbildung usw. steht nicht entgegen, da diese Rücklagenbildung auch durch das Belassen des Geldes auf dem Tagesgeldkonto vorgenommen werden konnte und jedenfalls eine konkrete Ausgabenposition mit der Abbuchung nicht gedeckt wurde. Damit liegt jedenfalls indiziell ein illoyales Verhalten nahe. Da es nach § 1385 Nr. 2 BGB sogar ausreichend ist, dass die Vornahme einer illoyalen Handlung zu befürchten ist, vorliegend dagegen sogar Anzeichen für eine tatsächlich vorgenommene illoyale Handlung vorliegen, ist die Eilbedürftigkeit ausreichend substantiiert.

Hinzu tritt der Umstand, dass in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - jedenfalls soweit dies die Nummern 2 bis 4 des § 1385 BGB betrifft - ein Arrestgrund in aller Regel zu bejahen sein wird.

Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass - soweit im Wege eines Hilfsantrages die Antragstellerin aus Bruchteilsgemeinschaft vorgehen will - derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der durch die Antragstellerin dargestellten Bilanz und der entsprechenden Zuweisung der Vermögenswerte zum Antragsgegner Vermögen abzuweichen ist. Dass hinsichtlich des Tagesgeldkontos bzw. Bausparvertrages des Antragsgegners eine Berechtigung der Antragstellerin besteht, sei es im Außenverhältnis zur Bank , sei es im Innenverhältnis analog § 426 BGB, ist in keiner Weise erkennbar.

Die Entscheidung ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs des Antragsgegners , zumal es auch nicht zu einer Zustellung der Anträge bzw. des hiesigen Beschlusses an den Antragsgegner von Amts wegen kommt.

Die Abwendungsbefugnis des Antragsgegners beruht auf § 923 ZPO. Von einer Sicherheitsleistung gemäß § 921 Satz 2 ZPO zulasten der Antragstellerin war abzusehen. Die Anordnung dieser Sicherheitsleistung steht im Ermessen des Gerichts. Vorliegend ist zwar angesichts der Unterlagen über die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu erkennen, dass die Antragstellerin über Vermögenswerte verfügt. Diese Vermögenswerte wird sie aber im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen haben, die ihr nach derzeitigem Stand insoweit zu versagen sein wird, weshalb aus Ermessensgründen eine Sicherheitsleistung, gestützt auf diese Beträge, nicht in Frage kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

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Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

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1.
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4.
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6.
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7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
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nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.