Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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10/03/2016 10:32

Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen.
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published on 19/07/2019 00:00

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