Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 966 Verwahrungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 966 Verwahrungspflicht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
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19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/04/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 14.5633
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1700
Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen
published on 16/04/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 14.5098
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1700
Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentl
published on 05/08/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 05/08/2014 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
RO 4 K 13.1851
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 5. August 2014
4. Kammer
..., stv. Urkundsbeamtin
Sachgebiets-Nr: 526
Hauptpunkte: Fundtiere; Aufwendungs
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