Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 966 Verwahrungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 966 Verwahrungspflicht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

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published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5633 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen
published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5098 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentl
published on 05/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 05/08/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RO 4 K 13.1851 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2014 4. Kammer ..., stv. Urkundsbeamtin Sachgebiets-Nr: 526 Hauptpunkte: Fundtiere; Aufwendungs
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