Familienrecht: Türkischer Brautschmuck – Umgehängt heißt geschenkt

published on 28/07/2016 11:13
Familienrecht: Türkischer Brautschmuck – Umgehängt heißt geschenkt
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Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut.
Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen und dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe versagt. Die Richter hielten seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Bochum für aussichtslos. Diese Beschwerde hat der Ehemann sodann zurückgenommen.

Die Eheleute leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus. Der ließ sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 EUR verkaufen. Nachdem die Frau hiervon erfuhr, verlangte sie von ihrem Ehemann Wertersatz. Sie meinte, der Schmuck habe einen Wert von ca. 29.100 EUR gehabt.

Das Familiengericht hat ein Wertgutachten eingeholt. Es hat dann der Ehefrau 27.300 EUR zugesprochen.

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts ist erfolglos geblieben. Die Ehefrau habe an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben, entschieden die Richter. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen. Dabei sei unerheblich, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit dem Verkauf des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen müsse er Schadenersatz in Höhe des Werts des Schmucks leisten. Diesen Wert habe das Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2016, (Az.: 4 UF 60/16).

Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten der Ehefrau umgehängt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ihr geschenkt.

Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ohne deren Zustimmung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Bei der Ermittlung des Wertes des nicht mehr vorhandenen Schmuckes kommt der Ehefrau das Beweismaß des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zugute.


Gründe:

Die Beteiligten sind seit dem Jahr 2011 getrennt lebende Eheleute, die am 30.03.2009 in L standesamtlich geheiratet haben. Am 25.07.2009 fand die Hochzeitsfeier in der Türkei statt. Anlässlich dieser Hochzeit wurden der Antragstellerin von verschiedenen Verwandten mehrere, in der ursprünglichen Antragsschrift vom 01.02.2013 bezeichnete Schmuckstücke übergeben, nämlich eine Goldkette, 14 gemusterte Armreifen aus Gold, 2 glatte Armreifen aus Gold, eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Diesen Schmuck trug die Antragstellerin während der Hochzeitsfeier sowie einige Wochen danach, nämlich im Verlaufe des weiteren Aufenthaltes in der Türkei sowie die erste Zeit nach Rückkehr nach Deutschland. Am 17.08.2009 übergab die Antragstellerin die Schmuckstücke im Beisein des Antragsgegners und mit dessen Zustimmung an dessen Bruder D, damit dieser den Schmuck in einem Schließfach verwahren solle. Nach der Trennung hat der Antragsgegner den Schmuck von seinem Bruder erhalten und einige Wochen nach der Trennung durch seinen Vater bei einem Juwelier in der Türkei für insgesamt - laut vorgelegter Qittungen - knapp 35.000 türkische Lira verkaufen lassen.

Die Antragstellerin hat behauptet, der Wert des Schmucks betrage insgesamt 29.100 €. Sie habe ihn anlässlich der Hochzeit von den Verwandten geschenkt bekommen.

Nachdem sie zunächst die Herausgabe des Schmucks binnen einer Frist von 4 Wochen begehrt hat, hat sie, nachdem der Antragsgegner den Verkauf der Schmuckstücke eingeräumt hat, die Erledigung des Herausgabeantrages erklärt und stattdessen Wertersatz in Höhe von 29.100 € begehrt.

Der Antragsgegner hat den Wert des Schmucks bestritten und weiter behauptet, der Schmuck sei ihm geschenkt worden.

Zudem hat er sich im Wege der Hilfsaufrechnung mit einer unstreitigen Forderung in Höhe von 699 € verteidigt, hinsichtlich derer die Antragstellerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs.1 BGB für nach der Trennung aufgelaufene Mietverbindlichkeiten, die der Antragsgegner alleine gezahlt hat, zur Hälfte haftet.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragstellerin nach Einholung eines schriftlichen Wertgutachtens einen Betrag in Höhe von 27.345 € zugesprochen und den Antrag in geringem Umfang zurückgewiesen. Über die Hilfsaufrechnung des Antragsgegners hat es nicht entschieden.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB wegen Eigentumsverletzung zustehe. Die Antragstellerin habe Alleineigentum an dem Schmuck erworben. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um Damenschmuck handele, ihr dieser bei der Hochzeitsfeier übergeben worden sei, dieser von ihr getragen worden sei und im türkischen Kulturkreis, aus dem die Beteiligten stammten, üblicherweise Goldschmuck, der der Braut bei der Hochzeit übergeben werde, dieser auch dazu diene, ihr im Fall des Scheiterns der Ehe diese abzusichern. Der Wert des Schmucks folge aus den überzeugenden Darstellungen der Sachverständigen Q.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin die vollständige Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung ist nochmals ausgeführt, dass der Schmuck der Antragstellerin nur übergeben worden sei, damit sie diesen während der Hochzeitsfeier trägt; vielmehr sei der Schmuck dem Antragsgegner geschenkt worden. Das Gutachten sei fehlerhaft, weil falsche Gewichtsangaben zugrunde gelegt und die Verkaufsquittungen nicht berücksichtigt worden seien.

Ferner rügt der Antragsgegner, dass die von ihm erklärte Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt worden sei.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Alleineigentum an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck erworben hat.

Hierbei galt für den Eigentumserwerb der Antragstellerin gemäß Art. 43 Abs.1 EGBGB türkisches Recht, da sich die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an die Antragstellerin in der Türkei befand. Gemäß des dort geltenden säkularen Zivilrechts wird Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt wird, als ihr geschenkt angesehen, unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hat.

Den Gegenbeweis, dass der Schmuck nicht der Antragstellerin, sondern dem Antragsgegner übereignet werden sollte, hat der Antragsgegner nicht geführt. Hierzu fehlt es schon an jeglichem substantiierten Vortrag des Antragsgegners, so dass sich der Beweisantritt im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 02.09.2013 benannten Zeugen als reiner Ausforschungsbeweisantritt darstellt.

Hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruches ist gemäß Art. 40 Abs.2 S.1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Hiernach steht der Antragstellerin, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, wegen der unstreitig ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgten Veräußerung des Schmuckes ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB aufgrund der widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Höhe des Wertes des Schmuckes zu.

Den Wert des Schmuckes hat das Amtsgericht in jeder Hinsicht zutreffend auf der Basis des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Q ermittelt. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragstellerin das geringere Beweismaß des § 287 Abs.1 S.1 ZPO zugute kommt. Nach diesem Beweismaßstab hat sie mithilfe des Gutachtens bewiesen, dass der Schmuck den von der Sachverständigen ermittelten und vom Amtsgericht berücksichtigten Wert von 27.345 € hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat die Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach eigener Prüfung des Gutachtens zu Eigen.

Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige auf Basis des vorgelegten Fotos, dass nach den Angaben beider Beteiligten die Schmuckstücke zeigt, Vergleichsstücke herangezogen und diese nach Art und Gewicht bewertet hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner die Beweisführung der Antragstellerin durch die widerrechtliche Veräußerung der Schmuckstücke erschwert bzw. vereitelt hat. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Quittungen sind dagegen nicht von Bedeutung, da sie nach der eingereichten Übersetzung nicht einmal die Art der jeweiligen Schmuckstücke bezeichnen, sondern als Artikel jeweils nur von „Gold“ die Rede ist.

Den zur Hilfsaufrechnung gestellten Anspruch des Antragsgegners auf hälftige Zahlung der Mietkosten für die gemeinsame Wohnung der Beteiligten für den Zeitraum August bis Oktober 2011 in Höhe von 699 € gemäß § 426 Abs.1 BGB hat das Amtsgericht zwar nicht beschieden, ohne dies näher zu begründen. In der Sache greift die Aufrechnung jedoch nicht, weil ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 97 Abs.1 ZPO und die Wertfestsetzung auf §§ 35, 39 Abs.3, 40 Abs.1 S.1 FamGKG.

Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde war dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.