Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 993 Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

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Referenzen - Gesetze | § 993 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit


(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 101 Verteilung der Früchte


Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:1.die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Best

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 993 BGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2001 - V ZR 104/00

bei uns veröffentlicht am 27.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/00 Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2000 - III ZR 359/99

bei uns veröffentlicht am 27.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 359/99 vom 27. Juli 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 a) War ein unter staatliche

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Feb. 2016 - B 3 K 15.133

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 15.133 Im Namen des Volkes Urteil vom 29.02.2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 221 Hauptpunkte: - Hälfteklausel; - gesteigerte Beg

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