Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 984 Schatzfund

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 984 Schatzfund
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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09.03.2006 20:12

VOB/B Ausgabe 2002 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen(DIN 1961; Fassung 2002, Endgültiger Text des Beschlusses des DVA-Hauptausschusses vom 02.05.02) §
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