Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten desReichs,derBundesstaatenund der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beam
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/02/2017 00:00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.