Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen


(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, de
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten desReichs,derBundesstaatenund der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beam

Referenzen - Urteile |

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der.